Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer nach dem Tod einer Person erbt, wenn keine abweichende letztwillige Verfügung vorliegt. Dabei wird zunächst zwischen Verwandten und Ehegatten unterschieden.
Wenn der Verstorbene einen Ehepartner hat, erbt dieser als gesetzlicher Erbe zuerst. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eheleute in Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelebt haben.
Wenn der Verstorbene keine Ehefrau oder keinen Ehemann hat, geht das Erbe an die Kinder. Dabei erben alle Kinder zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind bereits verstorben ist, treten dessen Kinder an dessen Stelle und erben den Anteil des verstorbenen Kindes. Wenn der Verstorbene weder Ehepartner noch Kinder hat, erben die Eltern des Verstorbenen. Sind auch die Eltern bereits verstorben, geht das Erbe an die Geschwister oder deren Abkömmlinge.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es auch abweichende Regelungen geben kann, wenn eine letztwillige Verfügung vorliegt. In diesem Fall wird das Erbe gemäß dem Willen des Verstorbenen verteilt.
Wenn Sie sich unsicher sind, wer als gesetzlicher Erbe in Frage kommt oder ob eine letztwillige Verfügung vorliegt, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine andere rechtliche Beratungsstelle wenden, um sich umfassend informieren zu lassen.