In der Schweiz hat jeder gesetzliche Erbe einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet, dass ein gesetzlicher Erbe, der seinen Pflichtteil geltend macht, nur noch die Hälfte des ihm zustehenden Erbteils erhält.
Der Pflichtteil steht jedoch nur den engsten Familienangehörigen zu, also den Kindern und dem Ehegatten beziehungsweise dem eingetragenen Partner. Die Eltern und Geschwister haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Es ist jedoch wichtig, dass man beachtet, dass die Auszahlung des Pflichtteils nicht automatisch erfolgt. Der gesetzliche Erbe muss seinen Pflichtteil gegenüber den übrigen Erben geltend machen und dafür entsprechende Schritte einleiten.
In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Erbrecht zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die Ansprüche auf den Pflichtteil ordnungsgemäß durchgesetzt werden. Der Anwalt kann Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen und Ihnen bei Fragen oder Problemen zur Seite stehen.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Pflichtteil nur dann geltend gemacht werden kann, wenn kein gültiges Testament vorliegt, das von den Erben akzeptiert wird. Wenn ein Testament vorliegt, können die Erbquoten anders verteilt sein, und der Pflichtteil kann entsprechend niedriger ausfallen.